Am 21. Oktober 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil XI ZR 133/24 eine entscheidende Klarstellung zum Widerrufsrecht bei Immobilien-Verbraucherdarlehen getroffen. Besondere Bedeutung kommt dem Urteil zu, weil es eine bislang vielfach diskutierte juristische Streitfrage beantwortet: Führt selbst eine geringfügige Abweichung bei der Angabe des effektiven Jahreszinses dazu, dass die gesetzliche Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt? Die BGH-Entscheidung baut auf den besonderen Anforderungen an Transparenz und Verbraucherschutz im Darlehensrecht auf und ist für Verbraucher wie Banken von erheblicher praktischer Tragweite.

Sachverhalt

Rechtliche Grundlagen

Wesentlich ist die Rechtslage nach dem für ältere Verträge geltenden § 494 Abs. 7 Satz 2 BGB a.F.:
Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Darlehensnehmer eine Vertragsabschrift mit allen Pflichtangaben einschließlich der korrekten Angabe des effektiven Jahreszinses überlassen worden ist.
Im Zentrum stehen weiterhin die Vorschriften des § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, die die Pflichtangaben zum effektiven Jahreszins festschreiben.

Leitsätze und Entscheidungsgründe

1. Auch geringfügige Fehler verhindern Fristbeginn
Der BGH betont:
Zitat:
„Die Vorschriften lassen keine Bagatellgrenzen zu; der Widerruf konnte daher auch noch nach Jahren wirksam erklärt werden.“
2. Keine entschärfende Korrektur durch andere Methoden
3. Missbrauchseinwand bleibt Ausnahme
Allerdings:
Das Berufungsgericht wurde durch den BGH beauftragt, nochmals zu prüfen, ob das Verhalten der Kläger (acht Jahre gewartet, um den Kredit zu widerrufen) als „rechtsmissbräuchlich“ im Sinne von § 242 BGB einzustufen sei. Die Hürde hierfür bleibt aber sehr hoch; eine solche Annahme kommt allenfalls im Ausnahmefall in Frage, wenn die Ausübung des Widerrufsrechts mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr vereinbar ist.

Bewertung im Lichte der bisherigen Rechtsprechung

Der BGH knüpft an frühere Urteile zur Reichweite des Widerrufsrechts an und bestätigt die strikten Anforderungen an die Einhaltung der Pflichtangaben.
Konsequenzen für die Praxis
Für Verbraucher:
Für Banken/Kreditgeber:
Für Anwälte/Berater:
Zusammenfassung
Nach dem BGH-Urteil vom 21.10.2025 (XI ZR 133/24) gilt: Bereits geringfügige Fehler in den Pflichtangaben des effektiven Jahreszinses verhindern nach altem Recht den Beginn der Widerrufsfrist im Immobilien-Verbraucherdarlehensrecht. Ein „ewiges Widerrufsrecht“ besteht bis zur Nachholung der korrekten Angabe. Das Urteil stellt klar, dass es für „Bagatellen“ keinen Raum gibt – jeder objektive Fehler ist erheblich. Missbrauchseinwände bleiben nach wie vor seltene Ausnahmefälle.