Die Anzeigepflicht rund um Grundstückskäufe ist für Steuerpflichtige ein altbekanntes Thema. Mit Urteil vom 08.10.2025 (II R 22/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, welche Verantwortung Notare und Beteiligte bei der Anzeige gegenüber dem Finanzamt tragen – und wie es mit Wiedereinsetzung bei Fristversäumnissen aussieht. Hier die wichtigsten Lehren und Tipps für die Praxis.
Was war passiert?
Eine Notarin beurkundete im Rahmen einer Erbauseinandersetzung einen Vertrag, der inländischen Grundbesitz betraf. Sowohl die Notarin als auch die beteiligten Erben zeigten den Vorgang nicht rechtzeitig beim Finanzamt an – obwohl § 18 GrEStG (für Notare) und § 19 GrEStG (für die Parteien) jeweils eine Anzeigepflicht statuieren. Später versuchten die Beteiligten, die Grunderwerbsteuerfestsetzung rückgängig zu machen – u.a. unter Berufung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) wegen Fristversäumnisses. Die Notarin stellte sogar selbst einen Antrag auf Wiedereinsetzung. Das Finanzamt und die Vorinstanz lehnten ab – und auch der BFH bestätigte diese Linie.
Die Entscheidung – Was sagt der BFH?
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Wer muss anzeigen? Nach § 18 Abs. 1 GrEStG muss der Notar innerhalb von zwei Wochen den Rechtsvorgang anzeigen, unabhängig davon, ob die Parteien dies ebenfalls tun. Ebenso besteht für die Erwerber/Debitoren nach § 19 GrEStG eine eigene, parallele Anzeigeverpflichtung.
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Wiedereinsetzung: Wer kann beantragen? Nach BFH sind nur die Beteiligten am steuerlichen Grunderwerbsteuerverfahren (also die Erwerber/Steuerschuldner, in diesem Fall die Erben) berechtigt, eine Wiedereinsetzung zu beantragen. Der Notar ist kein Beteiligter im Sinne von § 110 AO – er erfüllt lediglich eine eigene Anzeigeobliegenheit und haftet auch nicht für deren Versäumnis.
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Praktische Folgen: Die Anzeige durch den Notar ist KEINE bloße Dienstleistung für die Parteien! Wer glaubt, allein darauf vertrauen zu können, irrt: Die Parteien bleiben für ihre eigene Anzeigepflicht verantwortlich. Auch der Notar haftet bei Versäumnissen weder gegenüber dem Finanzamt noch gegenüber den Parteien.